Wer muss zur Fortbildung – und wie oft?
§ 53 des Fahrlehrergesetzes regelt die Fortbildungspflicht. Jeder Fortbildungstag umfasst acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
- Fahrlehrer:innen: Alle vier Jahre ein dreitägiger Fortbildungslehrgang an aufeinanderfolgenden Tagen. Wer die Tage aufteilt, absolviert insgesamt vier Tage.
- Seminarleiter:innen: Inhaber:innen einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und Verkehrspädagogik nehmen zusätzlich alle zwei Jahre an einer eintägigen Fortbildung je Erlaubnis teil.
- Ausbildungsfahrlehrer:innen: Zusätzlich alle vier Jahre eine eintägige Fortbildung.
